5 Unterrichtsbefreiung
Eine Befreiung von einzelnen Unterrichtsangeboten ist nur unter bestimmten Voraussetzungen und nach den nachfolgenden Regelungen möglich.
5.1 Befreiung vom Sportunterricht
Eine Freistellung vom Sportunterricht setzt ein ärztliches Attest sowie einen schriftlichen Antrag voraus. Für eine Befreiung von bis zu vier Wochen stellen die Erziehungs-berechtigten, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern die Betroffenen selbst, den Antrag.
Bei einer Sportunfähigkeit von mehr als drei Monaten ist ein amtsärztliches Attest erforderlich.
Die Kosten für die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigungen tragen die Erziehungs-berechtigten bzw. die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler selbst.
5.2 Abmeldung vom Religionsunterricht
Eine Abmeldung vom Religionsunterricht ist nur mit einer schriftlichen Erklärung der Schülerin oder des Schülers möglich und muss spätestens in der vierten Unterrichtswoche nach den Ferien erfolgen. Später eingehende Abmeldungen können nicht berücksichtigt werden. Das Antragsformular ist bei der Klassenleitung erhältlich.
Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind verpflichtet, am Ethikunterricht teilzunehmen, der zu alternativen Unterrichtszeiten angeboten wird.
Hinweis: An Beruflichen Schulen wird kein Hitzefrei gewährt.
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